Hauptsache Tierschutz e.V.

§1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Hautsache Tierschutz e.V. .
Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kamen eingetragen und führt danach die Bezeichnung „e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Kamen. Seine Tätigkeit ist ortsunabhängig.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Tierschutzverein mit Sitz in Kamen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es,
2.1 den Tierschutzgedanken zu fördern
2.2 Haustieren eine gute Pflege und Unterkunft zu gewähren oder für sie zu suchen
2.3 den Gedanken des Tierschutzes in Wort, Schrift und Bild zu verbreiten
2.4.Tierbesitzer auf Anfrage bei der Haltung und Pflege des/der Tiere/s zu beraten
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Minderjährige benötigen das Einverständnis mindestens eines gesetzlichen Vertreters. Auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe hierfür auf Verlangen des Aufnahmesuchenden mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
1) durch freiwilligen Austritt,
2) durch Ausschluss,
3) durch Tod
4) bei Vereinsauflösung.
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4.Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres in der Geschäftsstelle eingehen, wenn sie zum Abschluss des Geschäftsjahres rechtswirksam werden soll. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
5.1 wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
5.2 wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand bleibt.
5.3 wenn es dem Zwecke des Vereins zuwider handelt,
5.4.wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§4
Beitrag
1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Monatsbeitrag.
3. Der Beitrag ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§5
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§6
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mit Ankündigung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen; sie erfolgt schriftlich oder per Email, sofern das Mitglied eine Emailadresse bekannt gegeben hat.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert. Sie ist mit gleicher Frist und in gleicher Form wie die Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder der Gesamtvorstand dieses mit schriftlicher Begründung und Zielsetzung beantragen. Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung angegeben sein.
4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht des Kassierers
c. Bericht des Kassenprüfers
d. Entlastung des Vorstandes
e. Neuwahlen, wenn diese erforderlich sind
f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist sie schriftlich und geheim vorzunehmen.
6. Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
§7
Beurkundung von Beschlüssen
1. In den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
2. Die Niederschriften sind zu Beginn der nächsten Versammlung zu verlesen und vom
1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§8
Vorstand
1.Zum Vorstand gehören:
1. 1.Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender
3. Kassierer
4. Beisitzer.
2.Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.
3.Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4.Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit, der in der Versammlung abgegebenen Stimmen.
Wiederwahl und Wahl durch Zuruf sind zulässig.
5.Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Aus einem wichtigen Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt über Ausgaben in Höhe von bis zu 500 Euro alleine zu entscheiden; bei Beträgen zwischen 500 Euro und 1000 Euro hat die Mehrheit des Vorstandes zu entscheiden; bei Ausgaben von Beträgen über 1000 Euro entscheidet die Mitgliederversammlung.
9. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Ihnen wird jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende jedoch nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig werden.

10. Der 1. Vorsitzende leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt eine Vertretung zu benennen.
11. Die Ämter des Vorstandes werden ehrenamtlich durchgeführt.
12. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem 1. Vorsitzenden gegenüber für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
13. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende sämtliche Aufgaben und Rechte, die dem 1. Vorsitzenden Kraft dieser Satzung eingeräumt sind.
§ 9
Stimmrecht/Wählbarkeit
1.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2.Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.
3.Im Verhinderungsfall kann das Stimmrecht schriftlich per Vollmacht auf ein anwesendes Mitglied übertragen werden.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Kassenwesen
1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von einem der Kassenprüfer zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig
vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung vorzulegen, dass sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht nur die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
2. Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung aus Mitgliedern gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
3. Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich niederzulegen.

§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Abwickler bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Abwickler. Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen und den Restbetrag nach Abzug der Schulden an den Landestierschutzverband NRW e.V. zu überweisen.


Die vorliegende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 14.09.2006 verabschiedet.



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